Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 14.05.2011 durch die Unterzeichnenden durch Umbenennung des Field Target Club Leipzig gegründete Verein führt den Namen „Field Target Club Chemnitz“,  im Folgenden „FTCC“ abgekürzt.

2. Sitz des Vereines ist Chemnitz, eine Eintragung im Vereinsregister der Stadt Chemnitz wird beantragt.

3. Der FTCC wird die Mitgliedschaft im Sächsischen Großkaliber Sportschützen Verband e.V., d.h. im Landesverband 12 des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V., beantragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der FTCC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“  der  Abgabenordnung. 

2. Zweck des FTCC ist die Förderung des sportlichen Schießens in den in der Sportordnung des BDS festgeschriebenen Disziplinen, mit besonderer Berücksichtigung des „Field Target Schießens“

3. Der Satzungszweck wird im Besonderen durch Forderung und Ausübung schießsportlicher Übungen sowie durch Teilnahme an regionalen und überregionalen, nationalen und internationalen Wettkampfen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der FTCC ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des FTCC dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus  Mitteln des FTCC.  Es dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können alle schießsportlich Interessierten erwerben, diese ist schriftlich zu beantragen, über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

3. Mitglied des FTCC sind:

a) Natürliche Personen ab vollendeten 14. Lebensjahr –ordentliche Mitglieder

b) Natürliche oder juristische Personen, die den FTCC durch Rat und materielle oder finanzielle Mittel in der Erfüllung der in § 2 dieser Satzung
genannten Aufgaben unterstützen –fördernde Mitglieder-

c) Natürliche Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, es entscheidet der Vorstand über eine
beitragsfreie -Ehrenmitgliedschaft-

4. Die Aufnahme von Mitgliedern wird regional nicht begrenzt. 

5. Die Mitgliedschaft endet mit:

a) dem Tod des Mitgliedes, 

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss,

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

6. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

7. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

8. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das  Mitglied mit der Zahlung des Beitrags in Verzug befindet. In diesem Fall erfolgt der Ausschluss wenn das Mitglied mit dem Beitrag mehr als zwei Monate im Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 4 Wochen nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der  Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur  Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Dieser ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

§ 5 Organe des FTCC

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des FTCC.

2. Der Vorsitzende hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Unabhängig davon wird eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Interessen des FTCC erforderlich machen oder es zumindest ein Viertel der Mitglieder verlangen.

3. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem vorab zu wählenden Versammlungsleiter. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach §4 Abs. 3 a bis c. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6. Über gefasste Beschlüsse ist vom Versammlungsleiter ein schriftliches Protokoll zu führen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand als Beschlussorgan besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassenwart. Diese werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

2. Die Mitglieder des Vorstands sind die Vertreter des FTCC nach § 26 BGB. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt, der Stellvertreter ist zusammen mit dem Kassenwart vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Änderung der Satzung

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 1O Auflösung des FTCC

1. Die Auflösung des FTCC kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreivierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des FTCC oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des FTCC an den Sächsischen Großkaliber Verband e.V. der es unmittelbar und ausschließiich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern am 14.05.2011 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

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